N1 Film- und Medienfonds
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hatte in einem Urteil vom 09.02.2010 einem geschädigten Anleger einen Schadenersatzanspruch gegenüber der beratend tätig gewordenen Bank zugesprochen.
Das OLG stellte in seiner Urteilsbegründung unter anderem darauf ab, dass die Bank es pflichtwidrig unterlassen hatte, den Kläger über die erhaltene Provision und somit über den bestehenden Interessenkonflikt aufzuklären, obwohl die Bank nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ("kick-back") hierzu verpflichtet war. Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg reihte sich daher nahtlos in die herrschende Rechtsprechung ein, welche zwischenzeitlich unter anderem in verschiedenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe, Celle, München, Frankfurt, Hamm, Stuttgart und Düsseldorf unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 und das Urteil vom 12.05.2009 zum Ausdruck gekommen war.
Mit einer beachtenswerten Begründung wurde zudem klargestellt, dass sich die Bank weder auf einen sogenannten unverschuldeten Rechtsirrtum berufen kann, noch durch die Übergabe des Fondsprospektes von ihrer Aufklärungspflicht gegenüber ihrem Kunden befreien kann. Denn hinsichtlich des Fondsprospektes machte das Gericht in der Urteilsbegründung deutlich, dass der Prospekt gerade keine ausreichende Aufklärung über die konkrete Provision der Bank enthalte, sondern den Anleger hinsichtlich der Art und des Umfanges einer solchen Provision im Unklaren lasse. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Auch bei diesem Fonds konnten für eine Vielzahl von geschädigten Anlegern die Verluste minimiert werden. Die Anleger erhielten einen Teil ihres eingesetzten Kapitals zurück.